Strittig war, ob auf Leistungen eines Tierbestattungsunternehmens der ermäßigte Steuersatz von 10 % für Leistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung zur Anwendung gelangt oder diese als einheitliche Leistungen sui generis dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen. Sowohl das BFG als auch der VwGH traten letzterer Ansicht bei.
Schlagwörter:

