§ 8 Abs 2 FlugAbgG sieht vor, dass der Fiskalvertreter des Luftfahrzeughalters für die von diesem geschuldete Flugabgabe haftet. Das Bundesfinanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um keine Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO, sondern um einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand sui generis handelt, bei dem die Inanspruchnahme des Haftenden weder verschuldensabhängig noch betragsmäßig begrenzt ist. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Auslegung als verfassungskonform.

