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Haftung des Fiskalvertreters gemäß § 8 Abs 2 FlugAbgG

BFG und HöchstgerichteSteuerrechtCorinna EngenhartBFGjournal 2025, 307 - 310 Heft 7 und 8 v. 15.8.2025

§ 8 Abs 2 FlugAbgG sieht vor, dass der Fiskalvertreter des Luftfahrzeughalters für die von diesem geschuldete Flugabgabe haftet. Das Bundesfinanzgericht vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um keine Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO, sondern um einen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestand sui generis handelt, bei dem die Inanspruchnahme des Haftenden weder verschuldensabhängig noch betragsmäßig begrenzt ist. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Auslegung als verfassungskonform.

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