Die Steuersubjektivität von liechtensteinischen Stiftungen und die Zurechnung von Vermögen und Einkünften zu dieser Stiftung oder ihren in Österreich wohnhaften Stiftern erfolgt nach den dem innerstaatlichen Ertragsteuerrecht (EStG 1988 und KStG 2013) zugrunde liegenden Grundsätzen.

