Wenn die Auflösung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft und der Abschluss eines neuen Kaufvertrages über dieselbe Liegenschaft zwischen denselben Vertragsparteien praktisch uno actu erfolgen, hat die Verkäuferin in Wahrheit nicht die freie Verfügungsmacht über das vertragsgegenständliche Grundstück wiedererlangt. Sie kann darüber nicht anderweitig disponieren, es beispielsweise an einen Dritten verkaufen. Somit ist § 17 GrEStG nicht anwendbar.

