Zu entscheiden war, ob der Landwirt in Ungarn eine Betriebsstätte iSd Betriebsstättenvorbehalte der Art 10 und 13 des DBA Ungarn haben konnte und hatte. Sollte in dynamischer Interpretation des DBA Ungarn die Landwirtschaft eine Betriebsstätte haben, war fraglich, ob die ursprünglich in Österreich gehaltenen Beteiligungen tatsächlich zur ungarischen Betriebsstätte gehören.

