Bisher konnte das Zollamt auf Antrag des Verwenders in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen unter bestimmten Umständen von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug absehen. Die Abgabe aus einem Steuer- oder Zolllager war jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Nach einer aktuellen Entscheidung des VwGH ist diese Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht gesetzeskonform.

