Geht einer Haftungsinanspruchnahme für eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe kein Bescheid voran, ist die Entstehung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren festzustellen. Einem Haftenden ist die Möglichkeit einzuräumen, einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen. Gibt es zu einer Abgabe oder einem Nebenanspruch keinen gesetzlichen Fälligkeitstag, sind fiktive Fälligkeitstage zu bestimmen.

