Seit langem ist strittig, ob ausländische körperschaftlich organisierte Investmentfonds bei der Rückerstattung österreichischer Quellensteuer gem § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988 vor Inkrafttreten des AIFMG antragsberechtigt waren oder ihnen aufgrund der Vergleichbarkeit mit inländischen Investmentfonds als steuerlich transparenten Gebilden keine Antragslegitimation zusteht. In seinem Urteil vom 30. 4. 2025 in der Rs C-602/23 stellte der EuGH nun klar, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG auf ausländische Gebilde, die einerseits aufgrund ihrer Tätigkeit mit einem OGAW vergleichbar sind, andererseits jedoch eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt.

