Im vorliegenden Fall hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 1 EStG 1988 von aliquoten, monatlich neben dem laufenden Bezug ausbezahlten Sonderzahlungen im Falle von grenzüberschreitend nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern zulässig sei.
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