Die S-AG mit Sitz in der Schweiz erbrachte an die Beschwerdeführerin (Bf) EDV-technische Leistungen im Bereich der Bargeldbehebung an Geldautomaten (ATM) und Unterstützungsleistungen bei der Ausgabe von Debitkarten und begehrte, diese Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG 1994 als steuerfrei zu behandeln. Im Verfahren vor dem BFG beantragte die Bf die Aufteilung der Vorsteuerbeträge gemäß § 12 Abs 4 bis 6 UStG 1994.
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