Wenn bei einem Laufhaus die Prostituierten in den Betrieb des Laufhausbetreibers eingebunden sind und die Laufhausbetreiber gegenüber den Freiern nach Außen als Anbieter der sexuellen Dienstleistungen auftreten und für deren Qualität bürgen, ist der Laufhausbetreiber als Erbringer der Sexualdienstleistung gegenüber den Freiern anzusehen. Er hat das gesamte von den Freiern geleistete Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

