Wie im BFGjournal 2023 berichtet wurde, hatte das BFG die Rechtsfrage zu entscheiden gehabt, ob die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe zu verfügen hat, wenn der diese Abgabe vorschreibende Abgabenbescheid vom BFG (ersatzlos) aufgehoben wurde (somit die „ausgesetzte“ Abgabenzahlungsschuld gar nicht mehr existiert). Das BFG hatte dies verneint, die Abgabenbehörde hatte dagegen trotz rechtlicher Bedeutungslosigkeit für den Beschwerdefall die Amtsrevision erhoben. Die Antwort auf diese Rechtsfrage hat nun der VwGH gegeben.

