Kam es in der Vergangenheit zu einer Abschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf den niedrigeren Teilwert gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG iVm § 6 Z 2 lit a EStG und in der Folge zu einer Wertaufholung, gilt die mit der Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 1. TS KStG verbundene Zuschreibungspflicht. Das Bundesfinanzgericht hat bei der Bestimmung der steuerlichen Wertansätze der Beteiligung gemäß § 6 Z 13 EStG ua die betriebswirtschaftlichen Grundsätze zu prüfen. Eine eigene Unternehmensbewertung ist durch das Bundesfinanzgericht nicht vorzunehmen, jedoch sind bei Uneinigkeiten der Parteien über Beteiligungswerte, wie es sich im aktuellen Fall zeigt, die diversen vorgelegten und ermittelten Unterlagen wie zB Unternehmensbewertungsgutachten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Da solche Gutachten idR viele Annahmen enthalten, hat das Bundesfinanzgericht bei der Nachweiserbringung von Tatsachen im Zuge der Beweiswürdigung die finanzgerichtlichen Maßstäbe der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

