Aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV kommen als Gruppenträger iSd § 9 Abs 3 KStG 1988 auch beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Gesellschaften in Frage, selbst wenn sie nicht über eine inländische (im Firmenbuch eingetragene) Zweigniederlassung verfügen, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.

