Das BFG hatte zu entscheiden, ob die auf einem Verrechnungskonto der beschwerdeführenden GmbH verbuchten „Entnahmen“ (Zuwendungen an den als Arbeitnehmer beschäftigten Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin) als verdeckte Ausschüttungen zu beurteilen waren. Das BFG wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass das Vorliegen einer (sofortigen) verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit am Verrechnungskonto verbuchten „Entnahmen“ am Maßstab der neueren Judikatur des VwGH (und nicht – wie die Abgabenbehörde – anhand der älteren Judikatur) zu überprüfen ist, und vertrat die Rechtsansicht, dass die beschwerdeführende GmbH die Ernstlichkeit der Rückforderungsabsicht hinsichtlich der gewährten Beträge und die Bonität ihres Schuldners nachzuweisen hat.

