Im gegenständlichen Verfahren war vor dem BFG strittig, ob die Altvermögenseigenschaft von Wertpapieren (vor dem Wirksamwerden der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung erworben) nach einer erfolgten Zuwendung aus einer Privatstiftung an einen Begünstigten erhalten bleibt oder die Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG dazu führt, dass ein entgeltlicher Erwerb iSd § 124b Z 185 EStG vorliegt und folglich die Altvermögenseigenschaft verloren geht. Diese Einordnung war im gegenständlichen Fall entscheidend für die Frage, ob die zuvor abgeführte KESt in voller Höhe zu erstatten ist. Da zu dieser Rechtsfrage keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden war, ließ das BFG die Revision zu.

