Die öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und die AHS-Unterstufe können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird) geführt werden. Während die Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen nach einhelliger Ansicht aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht einen Hoheitsbetrieb begründet, ist unklar, ob dies auch für die bei ganztägigen Schulformen angebotene Tagesbetreuung zutrifft oder ob insoweit ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG vorliegt. Das BFG hatte sich in seinem Erkenntnis vom 20. 3. 2024, RV/6100329/2023 erstmalig mit dieser Frage zu befassen.

