Während für volljährige Kinder für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung, also idR ab der Ablegung der Reifeprüfung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung, häufig einem Studium, gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit b FLAG 1967) Familienbeihilfe zusteht, ist das für den Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines zweiten Studiums, also etwa zwischen einem Bachelorstudium und einem anschließenden Masterstudium, nicht der Fall, da sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit a FLAG 1967) befindet. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Berufsausbildung infolge eines (weiteren) Studiums anfängt.

