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Verspätete Meldung einer Einbringung und Grenzen der Einbringung auf den Ersatzstichtag

SteuerrechtAufsatzKlaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner, Lukas BernwieserBFGjournal 2024, 133 - 143 Heft 4 v. 15.4.2024

Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG gilt bei einer Meldung nach Ablauf der Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages ersatzweise der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Einbringungsstichtag.

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