Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG gilt bei einer Meldung nach Ablauf der Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages ersatzweise der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Einbringungsstichtag.
Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG gilt bei einer Meldung nach Ablauf der Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages ersatzweise der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages als Einbringungsstichtag.
