Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 8. 12. 2022, C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH) stellt das nachträgliche Erfüllen einer für die Steuerschuldverlagerung auf den Empfänger einer Lieferung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung (im konkreten Fall die Ausstellung einer vollständigen Rechnung) keine Korrektur, sondern die erstmalige Erfüllung der betreffenden Tatbestandsvoraussetzung dar, weshalb es auch zu keiner Wirkung für die Vergangenheit kommen kann. Im Falle der nachträglichen Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen bejaht das BFG im unten dargestellten Erkenntnis allerdings die ex nunc-Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte.

