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Kalenderjahr als Berichtigungszeitraum gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr

SteuerrechtAufsatzBarbara WisiakBFGjournal 2024, 19 - 20 Heft 1 v. 15.1.2024

Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Fraglich war, ob dies auch für Vorsteuerberichtigungen gem § 12 Abs 10 UStG 1994 gilt.

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