Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Fraglich war, ob dies auch für Vorsteuerberichtigungen gem § 12 Abs 10 UStG 1994 gilt.
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