Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, ist im Vorfeld eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken. Jedoch hat auch derjenige, der öffentlichen Grund der Gemeinde benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, sowie derjenige, der zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem gesetzlichen Tarif zu entrichten. Entscheidend ist, wer als Gebraucher bzw Nutzer dieser Verkehrsflächen iSd § 9 Abs 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz anzusehen ist.

