Bringt ein Rechtsanwalt als Vertreter eine Bescheidbeschwerde ein und verweist auf die erteilte Vollmacht, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob es sich um eine allgemeine oder eine eingeschränkte Vollmacht handelt und ob die Vollmacht auch die Zustellungsvollmacht umfasst bzw diese allenfalls gemäß § 103 Abs 2 BAO unwirksam ist.
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