Das BFG hatte zu entscheiden, ob ein innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachter Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO mitsamt korrigierter Überschussrechnung eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO zulässt. In der korrigierten Überschussrechnung wurden, nebst geänderten Betriebskosten, geänderte Kürzungsbeiträge für Hauseigentümer und Mietausfälle geltend gemacht.
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