Sind an einem Reihengeschäft drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, können die Sondervorschriften für Dreiecksgeschäfte gemäß Art 25 UStG zur Anwendung gelangen, was für den Erwerber mit wesentlichen Erleichterungen verbunden ist. Eine der dort genannten Voraussetzungen ist, dass in der Rechnung die UID-Nummer des Empfängers enthalten sein muss. Im gegenständlichen Fall strebte die beschwerdeführende GmbH als Erwerberin die Durchführung von Dreiecksgeschäften an, allerdings waren die UID-Nummern zweier Empfänger nicht mehr gültig. Somit war zu klären, ob ungeachtet dessen Dreiecksgeschäfte zu Stande kamen.

