Das BFG hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe verfügen darf, wenn der dieser Abgabe zugrundeliegende Abgabenbescheid vom BFG (ersatzlos) aufgehoben wurde. Das BFG verneinte dies, die Abgabenbehörde erhob dagegen die Amtsrevision. Die Antwort auf die Rechtsfrage wird auch in diesem Fall der VwGH geben.
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