Erwarb eine Gruppenkörperschaft bis einschließlich 28. 2. 2014 eine Beteiligung an einer Körperschaft, stand ihr nach § 9 Abs 7 KStG grundsätzlich die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung zu. Voraussetzung dafür war ua eine Fremdbezogenheit des Erwerbs. Erfolgte die Anschaffung somit von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, war die Abschreibung verwehrt.