Gemäß § 35 Abs 8 GebG idF BGBl I 2020/23 waren „Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind“, von den Hundertsatzgebühren befreit. Die Reichweite dieser Befreiungsbestimmung ist im Schrifttum umstritten. Das BFG hatte sich in seinem Erkenntnis vom 1. 3. 2023, RV/6100335/2021, mit dieser Frage auseinanderzusetzen und hat dabei eine enge Auslegung des Maßnahmenbegriffs vertreten.

