Die Bewertungsbestimmung des § 6 Z 14 lit b EStG 1988 normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch, welcher zivilrechtlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass – ungeachtet der zivilrechtlich vorliegenden Schenkung – einkommensteuerrechtlich beim einbringenden Beschwerdeführer (Bf) Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die GmbH eingebrachten Vermögens anzusetzen sind.