Im Hinblick darauf, dass Doppelbesteuerungsabkommen eine Schrankenwirkung lediglich insofern entfalten, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Steuerpflicht begrenzen, hatte das BFG im zugrundeliegenden grenzüberschreitenden Fall zunächst zu beurteilen, ob sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht ergibt.