Geht einer Haftungsinanspruchnahme für eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe kein Bescheid voran, ist die Entstehung des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren festzustellen. Einem Haftenden ist die Möglichkeit einzuräumen, einen Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen. Dazu sind die Fälligkeitstage der einzelnen Abgabenschuldigkeiten zu nennen, wobei es aber ohne Festsetzungsbescheid keinen Fälligkeitstag gibt.

