Das Gericht befasst sich in dieser Entscheidung zunächst allgemein mit den Voraussetzungen für die Anrechnung einer japanischen Quellensteuer im Rahmen der inländischen Veranlagung und führt dann näher aus, warum diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der Entscheidung liegt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan vom 20. 12. 1961 zugrunde, das auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 anzuwenden ist.

