Ist die ausländische Körperschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ihren inländischen Beteiligungserträgen im Inland gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG beschränkt steuerpflichtig, wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit b EStG abgezogen. Das ist nicht ungewöhnlich, da gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG die Kapitalertragsteuer grundsätzlich auf Antrag wieder rückerstattet werden kann. Das BFG hat den Antrag auf KESt-Rückerstattung der ausländischen Körperschaft geprüft und unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsprechung analysiert, welche Nachweise dazu notwendig sind.

