Die prozessualen Voraussetzungen für das Ergreifen des Rechtsmittels der Bescheidbeschwerde sind vielseitig. Das BFG hat nicht nur begründungslose Beschwerden zu bearbeiten: im hier beschriebenen Fall wurde das Beschwerdebegehren von der Beschwerdeführerin (Bf) bereits dem Grunde nach relativiert. Das BFG hat den Unzulässigkeitsausspruch gem § 260 Abs 1 lit a BAO mit einer Analyse der Anfechtungserklärung und der (Aus-)Wirkungen der Erhebung eines bedingten Rechtsmittels begründet.

