Nach § 217 Abs 3 BAO sind bei lang andauernder Säumnis zweite und dritte Säumniszuschläge zu entrichten. Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Feststellung, ob eine Nichtentrichtung von Abgaben entschuldbar iSd § 217 Abs 7 BAO ist, ist beim zweiten und dritten Säumniszuschlag jener der lang andauernden Säumnis iSd § 217 Abs 3 BAO.
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