Gemäß § 300 Abs 1 BAO sind Abänderungen oder Aufhebungen von beim VwG angefochtenen Bescheiden und allfälligen Beschwerdevorentscheidungen ab Eintritt der Entscheidungssperre absolut nichtig. Das BFG hatte zu beurteilen, ob ein Nachholen der Bescheidbegründung durch eine Berichtigung gemäß § 293 BAO die Entscheidungssperre ebenfalls verletzen kann.
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