Wird eine Abgabenfestsetzung zu einem mittels Selbstanzeige einbekannten Mehrbetrag/Verkürzungsbetrag, der als Basis einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG herangezogen wurde, im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert, so ergibt sich nach § 295 Abs 3 BAO die amtswegige Verpflichtung zur Aufhebung des Abgabenerhöhungsbescheides.
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