Dass auch Mindeststeuerbeträge gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 im Rahmen einer dem UmgrStG unterliegenden Gesamtrechtsnachfolge bei Untergang des Rechtsvorgängers auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen, war im konkreten Fall unstrittig. Strittig vor den Finanzgerichten war jedoch der „Anrechnungszeitpunkt einer verschmelzungsbedingt übergegangenen Mindestkörperschaftsteuer“. Dabei handelte es sich um noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuerbeträge, die in Vorgruppenperioden angefallen sind.

