In seiner Entscheidung vom 1. 7. 2022, RV/7102296/2016, beschäftigte sich das BFG mit der Frage, ob ein zu viel geleisteter Unterhalt aus dem Vorjahr, der für Unterhaltszahlungen im Folgejahr verwendet wird, einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag im Folgejahr vermittelt oder ob die Regelung des § 19 EStG (Zu- und Abflussprinzip) greift. Der vorliegende Artikel erörtert sodann die Frage, ob das Zu- und Abflussprinzip bei Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen anwendbar ist.

