Damit ein Sachverständigengutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 geeignet ist, muss es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Reihe von Anforderungen erfüllen. So muss ein derartiges Gutachten jedenfalls auf den konkreten Bauzustand eingehen und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen.

