Wird ein einem LuF-Betrieb zugehöriges Grundstück in Bauland umgewidmet und parzelliert, kann die Veräußerung der Grundstücke einen gewerblichen Grundstückshandel gem § 23 EStG 1988 begründen, etwa wenn nach dem objektiven Gesamtbild der Verhältnisse die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung und nicht die Vermögensnutzung im Vordergrund steht. Bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die bisher dem LuF-Betrieb zugeordneten Grundstücke des Anlagevermögens dem Umlaufvermögen des Betriebes „Grundstückshandel“ zuzuordnen. Dieser Vorgang stellt gleichzeitig eine Entnahme und eine Einlage dar.

