Das BFG setzte sich im gegenständlichen Fall mit der Frage auseinander, ob eine Vereinbarung zwischen einem Verein und ihren Mitgliedern, auf Basis dessen gegen Leistung von Mitgliedsbeiträgen die Kosten von Tierarztrechnungen übernommen werden, der Versicherungssteuer unterliegt. Dies bejahte das BFG und führte dabei aus, dass jede Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können, der Versicherungssteuer unterliegt. Versicherungssteuer fällt damit für jegliche Zahlungen von Versicherungsentgelten aufgrund eines Vertrages oder auf sonstiger Weise entstandenen Versicherungsverhältnissen an.

