Die Ausnahme von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken hinsichtlich der Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge ist nach dem EuGH in der Rs Henriksen nicht anwendbar, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Das BFG hat, wie dies der BFH in einem ähnlichen Fall getan hat, diese Rechtsprechung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung angewendet und keine Aufteilung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil vorgenommen.

