Aus dem von der Revision ins Treffen geführten Ziel einer Mindestbeteiligung von 30 % des Juniorpartners nach § 3 des oberösterreichischen Gruppenpraxis-Gesamtvertrags lässt sich für die Frage, ob durch die gewählte Umsetzung dieses Ziels ein Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG verwirklicht wurde, nichts ableiten.

