Die Nutzung von fremdem Grund und Boden kann zivilrechtlich in verschiedenen Rechtsformen erfolgen, etwa durch einen Bestandvertrag iSd §§ 1090 ff ABGB, einen Dienstbarkeitsvertrag gemäß §§ 472 ff ABGB oder eine Reallast. Bestandverträge und Dienstbarkeiten (nicht aber Reallasten) sind im Katalog des § 33 GebG taxativ als gebührenpflichtig aufgezählt, wobei für Dienstbarkeiten 2 % der Bemessungsrundlage als Gebühr fällig sind, für Bestandverträge in der Regel hingegen nur 1 %. Insofern ist die Abgrenzung für die Ermittlung der Rechtsgeschäftsgebühr oftmals von entscheidender Bedeutung.

