Die Beschwerdeführerin (Bf) war im Rahmen der Buchwerteinbringung zur Fortführung der Pensionsrückstellung verpflichtet, wobei auch die Rechtswirkung der Ausnahmeregelung (§ 14 Abs 11 EStG 1988) auf die Bf übergegangen ist, weil die Pensionsleistungsverpflichtungen bei der Stadtgemeinde verblieben sind, sodass die notwendige Rechtfertigung des Wertpapierdeckungserfordernisses, die Besicherung der durch die Rückstellung zum Ausdruck gebrachten ungewissen Verbindlichkeiten zu bewirken, also den künftigen Gläubigern (Arbeitnehmern) eine Sicherheit in Form eines Wertpapierstockes zu bieten, nicht vorliegt.

