Das BFG hat sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigt, ob negative Einkünfte aus einem Beteiligungsmodell am gewerblichen Immobilienhandel unter die Bestimmungen des § 2 Abs 2a EStG fallen und somit mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig sind. Im Ergebnis wurde das Vorliegen eines schädlichen Verlustbeteiligungsmodells vom BFG verneint.

