Rechtssatz (nicht amtlich): Bei teilweiser Einbringung gemäß Art III UmgrStG eines im Privatvermögen fremdfinanziert angeschafften Grundstücks sind die auf den eingebrachten Grundstücksteil entfallenden, nicht eingebrachten Verbindlichkeiten als Privatschuld im Zusammenhang mit dem Anteil an der übernehmenden Körperschaft zu beurteilen. Die darauf entfallenden Fremdkapitalzinsen unterliegen daher dem Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG.

