Bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten kann ein Anspruch auf volle Familienleistungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bestehen, wenn die jeweiligen Mitgliedstaaten leistungsbezogen unter anderem an den Wohnort anknüpfen, da unionsrechtlich Wohnortklauseln des nationalen Rechts so auszulegen sind, dass der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat dem Wohnort im Anspruchsmitgliedstaat in Bezug auf Familienleistungen gleichzusetzen ist. Nach Unionsrecht sind jedenfalls Familienleistungen im Umfang der Leistungen, die nach dem Recht jenes der betroffenen Mitgliedsstaaten zusteht, der die höhere Familienleistung vorsieht, zu gewähren.

