Die überwiegende Ansicht, das BMF und das BFG vertreten die Auffassung, dass das Fehlen eines Abwicklungsguthabens aufgrund Insolvenz ein Abwicklungsguthaben von null bedeutet und die positiven Einkünfte betraglich den negativen steuerlichen Anschaffungskosten entsprechen, wobei 2008 allfällige Werbungskosten abzugsfähig waren.
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